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032_043 - Studienvertrag für duale Studien- und Masterstudiengänge nach dem TVA-L Pflege und den Abschnitten II und III für praxisintegrierte duale Studiengänge der Richtlinie der TdL [Stand: 06.2020]
IT.Niedersachsen - Formularservicestelle
518
032_043
8F31EAAABB8CF762806A14A27FDA2FE23C3B9D3
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2020-09-14 12:25:56.0
460
D-006
IT.Niedersachsen
ITN-Extern
https://extra.formularservice.niedersachsen.de/cdmextra/cfs/eject/xml?MANDANTID=5&FORMUID=032_043
5
FSST_Allgemein
5
dual
Gesundheit
BBiG
Pflege
Studium
Ausbildung
032 043
032 000 043
032.000.043
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Master
Vertrag
TVA
Zwischen dem Land Niedersachsen
vertreten durch
Ausbildender
und
Frau oder Herrn
geboren am
Studierende
oder
Studierender
wohnhaft in
wird
unter Zustimmung ihrer/ihres oder seiner/seines gesetzlichen Vertreter/s
Frau und/oder Herrn
wohnhaft in
vorbehaltlich
folgender Studienvertrag geschlossen:
§ 1 Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel des dualen Studienganges
(1) Die oder der Studierende absolviert ein praxisintegriertes duales Studium. Dieses gliedert sich in fachtheoretische und berufspraktische Studienabschnitte. Die fachtheoretischen Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) werden im
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06.2020
(3) Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des praxisintegrierten dualen Studiums und des aufbauenden Masterstudiums ergibt sich aus dem beiliegenden Studienplan. Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen Teilnahmepflichten der oder des Studierenden. Darin werden die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche und die tägliche Studienzeit während des praxisintegrierten dualen Studiums und Masterstudiums einschließlich der vorlesungsfreien Zeitabschnitte beim Masterstudium sowie der zu absolvierenden Prüfungen und Lehrveranstaltungen verbindlich festgelegt.
Studiengang
an
durchgeführt. Die berufspraktischen Studienabschnitte richten sich nach dem Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung. Das Studium schließt ab mit dem akademischen Grad
Bachelor
(2) Nach dem erfolgreichen Abschluss des praxisintegrierten dualen Studiums absolviert die oder der Studierende im unmittelbaren Anschluss aufbauend ein Masterstudium im
Studiengang
an
Dieser Studiengang gliedert sich in fachtheoretische Studienabschnitte, in denen Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzulegen sind, sowie vorlesungsfreie Zeitabschnitte, die sowohl dem Selbststudium als auch Erholungszwecken dienen. Das Masterstudium schließt mit einer Masterarbeit ab. Berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem Dritten können als Praktikum und/oder zur Forschung im Rahmen der Masterarbeit Bestandteil des Studienplans sowie der Studien- und Prüfungsordnung sein. Das Studium schließt ab mit dem akademischen Grad
Master
§ 2 Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
(1) Für das Vertragsverhältnis zur Durchführung eines praxisintegrierten dualen Studiums finden die Vorschriften
- des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 sowie
- die Tarifverträge, die den TVA-L Pflege ergänzen, ändern oder ersetzen
in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und für das Land Niedersachsen jeweils gilt, Anwendung, soweit Abschnitte II und III der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge (im Folgenden: "Richtlinie") in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften nicht ergänzt, ändert oder ausschließt.
(2) Das praxisintegrierte duale Studium und aufbauende Masterstudium (im Folgenden: "Studium") erfolgt
auf Grundlage eines zwischen Ausbildenden und Hochschule geschlossenen Kooperationsvertrages zur Durchführung eines dualen Studiums oder
ohne bestehenden Kooperationsvertrag.
Die für den betreffenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung, der etwaig zwischen Ausbildenden und Hochschule geschlossene Kooperationsvertrag sowie die einschlägigen hochschulrechtlichen Regelungen bilden die Grundlage für den anliegenden Studienplan nach § 1 Abs. 3 und werden Vertragsbestandteil.
(3) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
(1) Das Studium beginnt am
(2) Die ersten sechs Monate des Vertragsverhältnisses sind Probezeit. Wird der praxisintegrierte duale Studiengang während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
§ 3 Beginn und Dauer des dualen Studiengangs, Probezeit
und endet am
sofern dieses nicht nach Abschnitt II Ziffer 8 Abs. 2 der Richtlinie durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Kündigung gemäß § 8 dieses Vertrages vorzeitig endet.
§ 4 Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte beim Ausbildenden
Die oder der Studierende ist verpflichtet, während des praxisintegrierten dualen Studiums an Studienmaßnahmen außerhalb des Ortes der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden freigestellt ist, z. B. an
vom
Jahr
bis
Jahr
(1) Die oder der Studierende erhält für die Dauer des Studienvertragsverhältnisses nach § 3 Abs. 1 im Rahmen des praxisintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt gemäß Abschnitt II Ziffer 6 Abs. 1 der Richtlinie in Höhe von zurzeit Euro und ab Beginn des Masterstudiums ein monatliches Studienentgelt gemäß Abschnitt III Ziffer 3 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie in Höhe von zurzeit Euro.
(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche und die tägliche Studienzeit während fachtheoretischer Studienabschnitte richten sich nach dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung.
§ 5 Dauer der regelmäßigen Studienzeit
Urlaubstage
(2) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Studienzeit richtet sich im praxisintegrierten dualen Studium während berufspraktischer Studienabschnitte beim Ausbildenden nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten. Sollten berufspraktische Studienabschnitte Bestandteil des Masterstudiums sein, wird folgende Regelung getroffen:
01. Januar
31. Dezember
§ 6 Zahlung und Höhe des Studienentgelts und der Studiengebühren
vom
Jahr
bis
Jahr
Urlaubstage
01. Januar
vom
Jahr
bis
(2) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester Euro.
(3) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Das vorgenannte Entgelt ist spätestens am letzten Studientag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der oder dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu zahlen.
Jahr
§ 7 Urlaub
(1) Die oder der Studierende erhält während des praxisintegrierten dualen Studiums Erholungsurlaub nach § 9 TVA-L Pflege in Verbindung mit § 26 TV-L. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit
vom (Tag, Monat, Jahr)
vom
Jahr
bis
Jahr
Urlaubstage
01. Januar
31. Dezember
bis
Jahr
Urlaubstage
31. Dezember
Urlaubstage
01. Januar
31. Dezember
(3) In den vorlesungsfreien Zeitabschnitten während des Masterstudiums steht es im Ermessen der oder des Studierenden diese für das Selbststudium sowie Erholungszwecke zu nutzen.
0
0
Einzusetzen ist das bei Abschluss des Studienvertrags nach Abschnitt II Ziffer 6 Absatz 1 der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 16. Mai 2019 maßgebende Studienentgelt.
Einzusetzen ist das bei Abschluss des Studienvertrags nach Abschnitt III Ziffer 3 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 16. Mai 2019 maßgebende Studienentgelt.
Einzusetzen ist die nach § 9 Absatz 1 TVA-L Pflege für das erste und letzte Ausbildungsjahr maßgebende (gegebenenfalls gekürzte) Dauer des Erholungsurlaubs.
30
30
30
(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
bei Beendigung des praxisintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von der oder dem Studierenden zu vertretenen Grund oder durch eine Eigenkündigung der oder des Studierenden nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
b)
§ 8 Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann
Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 TVA-L Pflege und des § 18 Abs. 4 TVA-L Pflege gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des § 18 Abs. 4 TVA-L Pflege unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
§ 9 Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
(1) Wird die oder der Studierende beim Ausbildenden nach Beendigung ihres oder seines Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihres oder seiner erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, ist die oder der ehemals Studierende verpflichtet, dort für die Dauer von Jahren beruflich tätig zu sein (Bindungsdauer).
(2) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder bis zum Abbruch Studiums gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus dem Bruttostudienentgelt (§ 6 Abs. 1 des Vertrages) und den Studiengebühren (§ 6 Abs. 2 des Vertrages), ist von der oder dem Studierenden bzw. der oder dem ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der oder des Studierenden fällt, weil sie oder er es schuldhaft unterlassen hat, den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Rahmen des ihr oder ihm Möglichen zielstrebig zu verfolgen, dies gilt nicht, sofern sich deswegen das Vertragsverhältnis nach Ziffer 8 Abs. 4 Satz 1 verlängert,
a)
bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene Masterstudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen oder
c)
soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene Masterstudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von der oder dem ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten Jahre (Bindungsdauer) seines Bestehens endet.
d)
(3) Während des Masterstudiums ist eine ausreichende Erholungszeit während der in dem Studienplan und der Studien- und Prüfungs- ordnung festgelegten vorlesungsfreien Zeitabschnitte sichergestellt. In den vorlesungsfreien Zeitabschnitten sind angemessene Anteile von Selbststudium sowie Erholungszeit berücksichtigt.
§ 10 Nebenabreden, Salvatorische Klausel
Es wird/werden folgende Nebenabrede(n) vereinbart:
Die Vereinbarung von
Nebenabreden
bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVA-L Pflege).
(3) Die berufspraktischen Studienabschnitte, die beim Ausbildenden absolviert wurden, verringern den Gesamtbetrag nach Abs. 2 um den entsprechenden zeitlichen Anteil dieser berufspraktischen Studienabschnitte an der Gesamtdauer des Studiums, mindestens jedoch auf 75 v. H. des Gesamtbetrages nach Abs. 2.
(4) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Abs. 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des Masterstudiums ein Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 bestand, um 1/12 pro Jahr der vereinbarten vermindert.
(5) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie eine besondere Härte bedeuten würde.
Die Nebenabrede(n) kann/können in Textform (§ 126b BGB) gekündigt werden mit einer Frist
von zwei Wochen zum Monatsschluss
von/zum
Die Nebenabrede(n) kann/können nicht gesondert gekündigt werden.
Sollte eine Regelung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Einzusetzen ist die Bindungsdauer nach Maßgabe des Abschnittes II Ziffer 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 16. Mai 2019. Zur Berechnung ist die Ziffer 18 der Hinweise der TdL zur Anwendung der Richtlinie zu beachten.
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§ 11
Je eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten die oder der Studierende und ggf. die gesetzliche Vertreterin, der gesetzliche Vertreter oder die gesetzlichen Vertreter.
Ort, Datum
für den Ausbildenden
Studierende oder Studierender
Elternteil 1
Elternteil 2
Vormund
Unterschrift, Siegel
Die gesetzliche Vertreterin, der gesetzliche Vertreter oder die gesetzlichen Vertreter der oder des Studierenden.
(Falls ein alleiniges Sorgerecht besteht, bitte vermerken)
Hinweis:
Ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder eine Pflegerin oder Pfleger, verpflichtet sie oder er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts unverzüglich beizubringen.
zu § 9
Einzusetzen ist die Bindungsdauer nach Maßgabe des Abschnittes II Ziffer 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 16. Mai 2019. Zur Berechnung ist die Ziffer 18 der Hinweise der TdL zur Anwendung der Richtlinie zu beachten.
Nach der geltenden Rechtsprechung muss der mit der Rückzahlungsvereinbarung verbundene Übernahmean- spruch hinreichend bestimmt sein. Die oder der Studierende ist daher vor Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrages darauf hinzuweisen, dass eine Beschäftigung nach Abschluss des dualen Studiums entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation erfolgt. Hierzu ist der oder dem Studierenden der Beginn der späteren Beschäftigung (Anschlussbeschäftigung) mitzuteilen und die auszuübende Tätigkeit ist unter Angabe, welcher Entgeltgruppe die auszuübende Tätigkeit mindestens entspricht, zu beschreiben.
032_043
06.2020
Hinweise zum anliegenden
MUSTER-STUDIENVERTRAG
nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) und den Abschnitten II und III der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge
Das sich auf den Hinweis beziehende Feld aus dem Ausbildungsvertrag ist z. T. verkleinert mit abgebildet.
Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z. B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Unter- suchung abhängig gemacht wird.
wird
vorbehaltlich
Zutreffendes ist ankreuzen
oder ausfüllen
zu § 6
Einzusetzen ist das bei Abschluss des Studienvertrags nach Abschnitt II Ziffer 6 Absatz 1 der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 16. Mai 2019 maßgebende Studienentgelt.
zu § 7
Einzusetzen ist die nach § 9 Absatz 1 TVA-L Pflege für das erste und letzte Jahr des dualen Studiums maßgebende (ggf. gekürzte) Dauer des Erholungsurlaubs.
Einzusetzen ist das bei Abschluss des Studienvertrags nach Abschnitt III Ziffer 3 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie der TdL für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 16. Mai 2019 maßgebende Studienentgelt.