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024_210 - Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Niedersachsen [Stand: 01.2020]
IT.Niedersachsen - Formularservicestelle
492
024_210
7FB5E8E92E36614A8FDBF413F4FF89DCC275063F
1
2020-03-05 15:06:25.0
460
D-006
IT.Niedersachsen
ITN-Extern
https://extra.formularservice.niedersachsen.de/cdmextra/cfs/eject/xml?MANDANTID=5&FORMUID=024_210
5
FSST_Allgemein
3
NTVergG
VgV
UVgO
VOL
Vergaberecht
Vergabe
Beschaffung
024.000.210
024 000 210
024 210
024_210
Auftraggeber/Vergabestelle
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
des Landes Niedersachsen für die Ausführung
von Lieferungen und Leistungen
024_210
01.2020
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertrags-
bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
Vertragsbestandteile (§ 1)
1
1.1
b) Besondere Vertragsbedingungen
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausfüh-
rung von Leistungen (VOL/B)
1.2
Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen
a) Die Leistungsbeschreibung mit Vorrang gegenüber
Plänen/Zeichnungen
Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmun-
gen wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht
berührt.
Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedin-
gungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers
werden nicht Bestandteil des Vertrags. Abweichungen
von den in Nr. 1.1 angegebenen Vertragsbestandteilen
wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auf-
traggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für
einen angebotenen Skontoabzug.
1.3
Nr. 2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
Vertragsbestandteile
Die Preisvereinbarung dieses Auftrags unterliegt den Be-
stimmungen der jeweils geltenden Fassung der Verord-
nung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Auf-
trägen und ggf. einer Preisprüfung. Die in diesem Auf-
trag vereinbarten Preise gelten als Marktpreise im Sinne
der o. a. Verordnung, soweit nicht in dem Auftrag aus-
drücklich ein anderer Preistyp angegeben ist.
Mit der Annahme des Auftrags ist die Auftragnehmerin
oder der Auftragnehmer verpflichtet, der zuständigen
Preisbehörde auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich
um einen Marktpreis handelt. Kann aufgrund der Preis-
prüfung ein Marktpreis nicht festgestellt werden, gilt
der vereinbarte Preis als Selbstkostenpreis im Sinne der
entsprechenden Preisverordnung. Die Auftragnehmerin
bzw. der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet,
in Zusammenarbeit mit der Preisbehörde nach den Vor-
schriften der LSP-Leitsätze für die Preisermittlung auf-
grund von Selbstkosten einen Selbstkostenfestpreis,
Selbstkostenrichtpreis oder Selbstkostenerstattungspreis
zu ermitteln und abzurechnen. Bei der Abrechnung zu
Selbstkosten wird zur Abgeltung des kalkulatorischen
Gewinns ein Satz für höchstens 5 v. H. der Netto-Selbst-
kosten als angemessen betrachtet. Eine Verzinsung des
betriebsnotwendigen Kapitals von 6,5 v. H. darf nicht
überschritten werden.
Nr. 1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen
werden durch den Vertrag bestimmt.
c) etwaige Ergänzende Vertragsbestimmungen
d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
1
2
Preis
3
Änderung der Vergütung
4
Mehr- und Minderleistungen
5
Verpackung
6
Ausführung der Leistungen
7
Sprache
8
Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)
9
Abnahme
10
Auftragsentziehung - Kündigung oder Rücktritt
11
Gewährleistung und Verjährung
12
Rechnung
13
Bezahlung, Abtretung
14
Vertragsänderungen
15
Gerichtsstand
Preise
2
2.1
2.2
Stand: Januar 2020
Änderung der Vergütung (§ 2 Nr. 3)
3
4
Beansprucht die Auftragnehmerin oder der Auftragneh-
mer auf Grund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergü-
tung, muss sie bzw. er dies dem Auftraggeber unverzüg-
lich - möglichst vor Ausführung der Leistung und mög-
lichst der Höhe nach - anzeigen. Die Auftragnehmerin
oder der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die
Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minder-
kosten nachzuweisen.
Mehr- oder Minderleistungen (§ 2)
- ist die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ver-
pflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag
festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten
Einheitspreisen zu erbringen,
Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die
Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind,
- begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag
festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung
der im Vertrag festgelegten Einheitspreise.
5
Verpackung
Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden,
dass Verpackungen
Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die
stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien
herzustellen.
1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des
Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden,
Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu verein-
baren.
2. so beschaffen sein müssen, dass sie wieder verwendbar
sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar so-
wie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vor-
schriften ist,
3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzun-
gen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen.
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist ver-
pflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrück-
lich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch zurück-
zunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer
stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Ab-
fallentsorgung zuzuführen.
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer gewähr-
leistet die umweltgerechte Entsorgung.
Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Ver-
packungen, so gehen diese - wenn nichts anderes ver-
einbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigen-
tum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behäl-
tern geliefert, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auf-
tragnehmer - wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen
Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren.
6.1
6.2
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die für
die Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der
Technik und der anderen in Ziffer 6.1 genannten Um-
stände erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder, Funk-
tionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) dem
Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sollte sich bei der
Überprüfung herausstellen, dass Ziffer 6.1 nicht beachtet
Die Waren sind in der angebotenen Ausführung zu lie-
fern und müssen den anerkannten Regeln der Technik,
insbesondere den gesetzlichen Vorschriften und behörd-
lichen Bestimmungen sowie den in Anlage 1 der VgV auf-
geführten Technischen Anforderungen entsprechen.
Ausführung der Leistungen (§ 4)
6
wurde, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftrag-
nehmer die Kosten der Überprüfung zu übernehmen
und den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und An-
lagen auf ihre bzw. seine Kosten unverzüglich herzustel-
len. Ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer
mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann
der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Er-
satz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftragge-
bers bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt,
sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung
zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausfüh-
rungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderli-
chen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Be-
tracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und La-
gerräumen zu gewähren.
6.4
6.3
8
8.1
8.2
9.1
9
Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die die Auf-
tragnehmerin oder der Auftragnehmer erhalten hat,
bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auf-
traggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zu-
rückzugeben
Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und
dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der
zu erbringenden Leistung beizufügen.
Alle schriftlichen Äußerungen der Auftragnehmerin oder
des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abge-
faßt sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Drit-
ter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Be-
hörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung
einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheini-
gungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer darf Lei-
stungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die die
gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen
für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erfül-
len. Sie bzw. er ist gehalten, zu Unteraufträgen mittlere
und kleine Unternehmen in dem Umfang heranzuzie-
hen, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der
Leistungen zu vereinbaren ist.
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat vor
der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der
Leistungen sowie Namen, Anschrift und Berufsgenos-
senschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür
vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt-
zugeben. Beabsichtigt die Auftragnehmerin bzw. der
Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die ihr
bzw. sein Betrieb eingerichtet ist, hat sie bzw. er vorher
die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 4 VOL/B ein-
zuholen.
Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes
vereinbart ist - der Sitz der empfangenden Dienststelle
(Empfangsstelle).
Abnahme (§ 13)
7
Sprache
Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) (§ 4 Nr. 4)
Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Ange-
bots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen
öffentlichen Auftrag handelt. Sie unterliegen der in
Nummer 2.1 aufgeführten Verordnung.
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat der
Beauftragung von Unterauftragnehmern die Regelun-
gen der UVgO Ausgabe 2017, zu Grunde zu legen
und VOL/B zum Vertragsinhalt zu machen. Dem Nach-
unternehmer dürfen - insbesondere hinsichtlich der Zah-
lungsweise, Gewährleistung und Vertragsstrafe - keine
ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden als zwi-
schen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart sind.
- 2 -
Teilleistungen sind nur mit Zustimmung des Auftragge-
bers zulässig.
Die Liefergegenstände sind - wenn nichts anderes ver-
einbart ist - auf Gefahr der Auftragnehmerin bzw. des
Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Lie-
fertermine sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzu-
stimmen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen
Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über,
wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs-
stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf-
tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme
weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart
ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.
9.2
9.3
Gewährleistung und Verjährung (§ 14)
11
9.4
Auftragsentziehung -
Kündigung oder Rücktritt (§§ 7, 8)
10
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen
oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme-
rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des
Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder
der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen
nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an-
bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der
Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen
Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der
Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor-
bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des
Vertrages befasst sind.
10.1
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen
oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme-
rin oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach-
weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
10.2
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbe-
sondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Ver-
abredungen mit anderen Bietern über
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
- die zu fordernden Preise,
- Bindungen sonstiger Entgelte,
- Gewinnaufschläge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, so-
weit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Ab-
standszahlungen,
- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben
sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach §§ 2 ff.
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -
zulässig sind. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin
oder des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von
Personen gleich, die von ihr bzw. ihm beauftragt oder für
sie bzw. ihn tätig sind.
10.3
Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 10.1 oder 10.2 vom Vertrag zurück, so finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwen- dung. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grund- lage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
11.1
Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche be-
ginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung
oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen
noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten
Annahme der Lieferung.
Rechnung (§ 15)
12
12.1
Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst-
stelle auszustellen.
12.2
Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen
gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die
letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung
zu kennzeichnen.
12.3
Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur,
wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/
Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies
geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Lieferscheine
bzw. Leistungsnachweise.
Bezahlung, Abtretung (§ 17)
13
13.1
Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfül-
lung der Leistung, und soweit nichts anderes vereinbart
ist, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen
(ggf. unter Abzug eines vereinbarten Skontos) oder inner-
halb von 30 Tagen ohne Abzug. Sie kann früher gemäß
den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen.
13.2
Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang
der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten
Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs gemäß Nummer 9.4 dieser Ver-
tragsbedingungen.
Die Zahlung gilt als geleistet
- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln
mit dem Tag der Übergabe oder der Einlieferung,
- bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto
des Auftraggebers mit dem Tag des Zugangs des Über-
weisungsauftrages beim Geldinstitut des Auftragge-
bers.
13.3
13.4
Eine Abtretung der Forderung der Auftragnehmerin oder
des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung
des Auftraggebers rechtswirksam.
Vertragsänderungen
14
Gerichtsstand (§ 19)
Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
15
- 3 -
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültig-
keit des Vertrages sowie aus dem Vertragsverhältnis
richtet sich ausschließlich nach dem Sitz der für die Pro-
zessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.