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041_053 - Antrag auf Festsetzung der Vergütung der insbes. in Zivilsachen beigeordneten Anwältinnen und Anwälte [Stand: 05.2018]
IZN- Formularservicestelle
246
041_053
E755C7088C8114DE90945019B6E8344930801D78
16
2018-05-25 14:29:46.0
460
D-006
IT.Niedersachsen
ITN-Extern
https://extra.formularservice.niedersachsen.de/cdmextra/cfs/eject/xml?MANDANTID=5&FORMUID=041_053
5
FSST_Allgemein
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041 000 053
041.000.053
041_053
Antrag auf Festsetzung der Vergütung
der beigeordneten Rechtsanwältin oder des beigeordneten Rechtsanwalts
zu Geschäftsnummer
Datum
Hinweis für die
antragstellende Person:
Bitte nur diese Seite
mit Ausnahme der rot unterlegten Felder
ausfüllen.
Name, Vorname
Straße, Haus-Nr.
PLZ
Nation
BIC des Kreditinstituts
Zuordnungskennzeichen für Überweisung
Akad. Grad
Ort
IBAN
In dem Rechtsstreit
gegen
beantrage ich die Festsetzung nachstehender Gebühren und Auslagen
Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§ 58 RVG) habe ich
Aus der Staatskasse habe ich Vorschüsse (§ 47 RVG)
Gebühren für die Beratungshilfe (Nr. 2501, 2503 VV RVG) habe ich
Für eine außergerichtl. Vertretung bzgl. ( eines Teils) desselben Gegenstandes ist eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300-2303 VV RVG in Höhe von EUR (bei einem Gebührensatz von ; aus einem Wert von ) entstanden.
Soweit Einzelberechnung: Ich versichere, dass die Auslagen nach Nr. 7001 VV RVG während meiner Beiordnung entstanden sind.
Ich versichere, dass sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergütung in Verzug (§ 45 Abs. 2 RVG) befindet.
nicht
nicht
nicht
nicht
in Höhe von
in Höhe von
in Höhe von
in Höhe von
EUR erhalten.
EUR erhalten.
EUR erhalten.
Ich habe diese Gebühr
Spätere Zahlungen werde ich unverzüglich anzeigen (§ 55 Abs. 5 Satz 4 RVG).
Weitere Begründung (evtl. auf bes. Blatt)
Unterschrift der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts
Kostenberechnung
(nach RVG)
Bezeichnung
Vergütungs-
verzeichnis
Nummer(n)
Gegenstandswert
EUR
Vergütung
§§ 45, 49 RVG
EUR
Regelvergütung
§§ 13, 50 RVG
EUR
festzusetzen
auf
EUR
Verfahrensgebühr
Terminsgebühr
Einigungs-/Aussöhnungsgebühr
Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen
Einzelberechnung 7001
Pauschale 7002
Summe
Summe
abzüglich Vorschüsse und sonstige Zahlungen (s. o.)
zu zahlender Betrag
Umsatzsteuer auf die Vergütung
7008
Anspruch auf weitere Vergütung nach Maßgabe des § 50 RVG
041_053
05.2018
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Anschrift des Gerichts
-
Eingangsstempel des Gerichts
EUR erhalten.
Ich habe den Mandanten nicht außergerichtlich vertreten.
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als Vorschuss gemäß § 47 RVG.
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Gericht, Geschäftsnummer
Ort, Datum
I. Festsetzung
II. Auszahlung
III. Angaben zur
Festsetzung
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1
Die der u. g. RA'in oder dem u. g. RA
aus der Landeskasse zu zahlende
weitere Vergütung nach § 50 RVG
Vergütung
wird festgesetzt auf
EUR
A
Elektronische Auszahlungsanordnung über den festgesetzten Betrag
für Empfängerin oder Empfänger laut umseitiger Abrechnung zu Titel
ist erteilt unter Beleg-Nr.
Klage- Antragsgrund
Folgender Partei ist Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH) bewilligt und die u. g. Rechtsanwältin oder der u. g. Rechtsanwalt beigeordnet worden:
Partei
PKH/VKH
mit
Zahlungs-
bestimmung
PKH/VKH
ohne
Zahlungs-
bestimmung
durch Beschluss vom
mit Wirkung vom
für die Zwangsvollstreckung
für (Bezeichnung des Rechtszuges)
Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt hat versichert, dass sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergütung in Verzug (§ 45 Abs. 2 RVG) befindet.
Es ist am
Datum
Endurteil
ergangen.
Anerkenntnisurteil/
-beschluss ergangen.
die Klage/der Antrag zurück-
genommen worden.
verfahrensbeendender
Beschluss ergangen.
ein Vergleich
geschlossen worden.
die Berufung/Beschwerde
zurückgenommen worden.
Versäumnisurteil/
*
-beschluss ergangen.
die Bewilligung der PKH/VKH
aufgehoben worden.
*
Hinweis:
(Ist gleichwohl die volle Termins-
gebühr festgesetzt, so ist die Zulässigkeit neben dem Ansatz
kurz zu begründen.)
Die Notwendigkeit der Reise am (Datum)
Ausgang des Rechtsstreits/Verfahren im Kostenpunkt
ist festgestellt worden durch gerichtlichen Beschluss vom (Datum)
Datum
D. Rechtsstreit/Verfahren ruht seit dem
seit dem (Datum)
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
D. Prozessgeg-
nerin/-gegner
D. Streitgenos-
sin/-genossen
ist PKH
mit
Zahlungs-
bestimmung bewilligt.
ist PKH
ohne
Zahlungs-
bestimmung bewilligt.
ist PKH nicht
bewilligt.
Berechnung der Vergütung nach § 50 RVG.
(Nur ausfüllen bei Festsetzung einer weiteren Vergütung nach § 50 RVG.)
D. vorgenannte Urteil/Beschluss
ist rechtskräftig.
Das Verfahren ist in
sonstiger Weise beendet.
Von der Partei/d. Beteiligten und der Gegnerin oder dem Gegner wurden insgesamt eingezogen
Die von der Partei/d. Beteiligten
zu zahlenden Beträge sind beglichen.
Eine ZwVollstr. in das bewegliche Vermögen der Partei/d. Beteiligten
ist erfolglos geblieben oder erscheint aussichtslos.
Gesamtbetrag der Kosten und Ansprüche nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Für eine weitere Vergütung nach § 50 RVG stehen somit zur Verfügung:
Die RA'in oder der RA kann nach umseitiger Berechnung gem. § 50 RVG noch beanspruchen:
Als weitere Vergütung können somit festgesetzt werden:
(Waren mehrere RA’innen oder RAe beigeordnet, ist § 50 Abs. 3 RVG zu beachten.)
Begründung von Absetzungen
Die Wiedereinziehung
Sachlich und rechnerisch richtig
Urkundsbeamtin oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der festgesetzte Betrag wurde
auf dem Beiordnungsbeschluss
vermerkt.
ist veranlasst.
wird nach Rechts-
kraft veranlasst.
unterbleibt wegen Unvermögens
der Schuldnerin oder des Schuldners.
-
i.V.m. § 76 FamFG:
D. Verfahrens-
gegnerin/-gegner
D. Beteiligten
ist VKH
mit
Zahlungs-
bestimmung bewilligt.
ist VKH
ohne
Zahlungs-
bestimmung bewilligt.
ist VKH nicht
bewilligt.
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