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032_002 - Arbeitsvertrag TV-L - Vertragsänderung - [Stand: 01.2018]
IT.Niedersachsen - Formularservicestelle
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032_002
206F484E2E1FD9D64A370285E0DDAF68AB38427D
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2018-01-03 13:51:25.0
460
D-006
IT.Niedersachsen
ITN-Extern
https://extra.formularservice.niedersachsen.de/cdmextra/cfs/eject/xml?MANDANTID=5&FORMUID=032_002
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FSST_Allgemein
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032.000.002
032 000 002
032_002
i. d. F. des Änderungsvertrages vom
(1)
§ 1 des Arbeitsvertrages wird durch folgende Vereinbarung geändert
Zwischen dem Land Niedersachsen
und
wird
folgender Ä n d e r u n g s v e r t r a g geschlossen:
§ 1
vertreten durch
Frau oder Herrn
wohnhaft in
in Abänderung des Arbeitsvertrages vom
Frau oder Herr
geboren am
Arbeitgeber
Beschäftigte
oder
Beschäftigter
wird ab
als
Vollbeschäftigte
oder
Vollbeschäftiger
weiterbeschäftigt.
als
Teilzeitbeschäftigte
oder
Teilzeitbeschäftigter
weiterbeschäftigt
mit der
Hälfte
der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden Vollbeschäftigten.
der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden Vollbeschäftigten.
mit
mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
Stunden.
032_002
01.2018
(3)
In § des Arbeitsvertrages wird
Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
durch Entgeltgruppe
Die oder der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeit zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereit- schaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(2)
Der Wortlaut zu § 2 erhält folgende Fassung:
- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie
- die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,
ersetzt.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, der oder dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.
Die Änderung der Arbeitszeit ist befristet bis zum .
Nach Ablauf der Frist gilt wieder die Arbeitszeit des Arbeitsvertrages vom .
Die vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages bleibt durch diesen Änderungsvertrag unberührt.
"Für das Arbeitsverhältnis gelten
in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Niedersachsen jeweils gilt."
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Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z. B. drei Viertel; 60 v. H.) von entsprechend Vollbeschäftigten vereinbart werden soll.
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Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll.
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Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 ist für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 fallen sowie für Beschäftigte, die unter § 17 Absatz 10 TVÜ-Länder fallen, folgende Klausel aufzunehmen:
"Gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder sind alle zwischen dem 01.01.2012 und dem In-Kraft-Treten entsprechender neuer Eingruppierungsregelungen stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand."
(4)
§ 5 des Arbeitsvertrages wird
(4.1)
Die Nebenabrede(n) kann/können schriftlich gekündigt werden mit einer Frist
von zwei Wochen zum Monatsschluss.
von/zum
§ 2
Dieser Änderungsvertrag tritt in Kraft
am
mit Wirkung vom
Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Arbeitsvertrages.
Ort, Datum
für den Arbeitgeber
Beschäftigte oder Beschäftigter
um folgende Nebenabrede(n) ergänzt:
durch folgende Nebenabrede(n) ersetzt:
und endet am
§ 6 des Arbeitsvertrages wird aufgehoben.
(5)
Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform (§ 2 Absatz 3 Satz 1 TV-L).
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mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
Stunden.
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01.2018
Hinweise zum anliegenden
MUSTERARBEITSVERTRAG - Änderungsvertrag -
für unter den Geltungsbereich des TV-L fallende
Beschäftigte
Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen
§ 1
Auszufüllen, wenn ein anderer Anteil als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (z. B. drei Viertel; 60 v. H.) vereinbart werden soll.
mit
Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
unverändert
bleiben soll.
der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden Vollbeschäftigten
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Zu (3)
Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 ist für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungs- tarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 fallen sowie für Beschäftigte, die unter § 17 Absatz 10 TVÜ-Länder fallen, folgende Klausel aufzunehmen:
"Gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder sind alle zwischen dem 01.01.2012 und dem In-Kraft-Treten entsprechender neuer Eingruppierungsregelungen stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand."
Aufgeführt sind die drei Hauptfälle von Vertragsänderungen, bezogen auf den Musterarbeitsvertrag für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis unter den TV-L fällt.
Das Muster kann aber auch bei anderen Änderungen als Grundlage dienen. Es ist
nicht
zu verwenden für Ärztinnen und Ärzte, für die der TV-Ärzte gilt, und Lehrkräfte, die unter § 44 TV-L fallen.
Das sich auf den Hinweis beziehende Feld aus dem Arbeitsvertrag ist jeweils verkleinert mit abgebildet.