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040_008 - Allgemeine Nebenbestimmungen ANBest-Gk [Stand: 11.2022]
IT.Niedersachsen - Formularservicestelle
115
040_008
ECF23087C4FF463FF5CDE7336440704148CBFFF3
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2022-11-14 07:19:36.0
460
D-006
IT.Niedersachsen
ITN-Extern
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5
FSST_Allgemein
2
Gebietskörperschaft
040.000.008
Projektförderung
040 000 008
040_008
040_008
11.2022
Anlage
zum Zuwendungsbescheid
vom
Aktenzeichen
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)
Die ANBest-Gk enthalten Nebenbestimmungen i. S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind
Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwen-
dungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen
Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers
sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungs-
zweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamter-
gebnisses verbindlich.
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.2
Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit
und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb
von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige
Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu be-
gründen. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit bereits erhalt-
ene Teilbeträge verwendet worden sind. Im Übrigen
darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen
werden:
1.2.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils
anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer
Zuwendungsgeber und den vorgesehenen ei-
genen und sonstigen Mitteln des Zuwendungs-
empfängers und
1.2.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorge-
sehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zu-
wendungsempfängers verbraucht sind.
Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch meh-
rere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwen-
dung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der
anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.3
Soweit die Zuwendung für ein Hochbauvorhaben be-
stimmt ist, kann sie bei Anteil- oder Festbetragsfinan-
zierung entsprechend dem Baufortschritt angefordert
werden, und zwar grundsätzlich 20 v. H. der Zuwen-
dung nach Vergabe des Rohbauauftrages, 30 v. H.
nach Abnahme des Rohbaus, 40 v. H. nach Schlussab-
nahme und 10 v. H. nach Vorlage des Verwendungs-
nachweises. Nr. 1.2 Satz 2 gilt entsprechend. Der An-
forderung sind je eine Ausfertigung der in Betracht
kommenden Nachweise beizufügen.
1.4
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur
vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein
üblich oder durch besondere Umstände gerechfertigt
ist.
1.5
Die Bewilligungsbehörde behalt sich vor, den Zuwen-
dungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu wider-
rufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungs-
zweck nicht zu erreichen ist.
2.
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder
Änderung der Finanzierung
2.1
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finan-
zierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den
Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel
oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt
sich die Zuwendung
2.1.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zu-
wendungen anderer Zuwendungsgeber und den
vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln
des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Ge-
samtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt
um mehr als 1 000 EURO ändern,
2.1.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Be-
tracht kommenden Betrag, sofern sich die Ge-
samtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr
als 500 EURO ändern.
2.1.3
bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Be-
tracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungs-
fähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten
Zuwendung abfallen.
3.
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte
Gegenstände
Der Zuwendungsempfänger darf über Gegenstände, die
zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder her-
gestellt werden, vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid
festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig ver-
fügen.
4.
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüg-
lich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
4.1
er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach
Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwen-
dungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen
Stellen beantragt oder von ihnen erhält, wenn er - ggf.
weitere - Mittel von Dritten erhält oder wenn sich eine
Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung
der Finanzierung um mehr als 7,5 v. H. oder um mehr
als 10 000 EURO ergibt,
4.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilli-
gung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich än-
dern oder wegfallen,
4.3
sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungs-
zweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht
zu erreichen ist,
4.4
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht in-
nerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung benötigt
werden,
4.5
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwen-
dungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt
werden.
5.
Nachweis der Verwendung
5.1
Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungs-
behörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der
Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht
und einem zahlenmäßigen Nachweis.
5.2
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwend-
ung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen; so-
weit das Vorhaben entsprechend den Antragsunter-
lagen durchgeführt worden ist, die der Bewilligung
zugrunde lagen, genügt eine Bezugnahme auf diese
Unterlagen. Der Sachbericht muss ferner eine Erklärung
enthalten, dass die Geldleistung alsbald nach der Aus-
zahlung für den im Zuwendungsbescheid bestimmten
5.4
Zweck verwendet wurde (§ 49a Abs. 4 VwVfG, z.B. Nr. 1
ANBest-Gk). Dem Sachbericht sind die Berichte der von
dem Zuwendungsempfänger beteiligten technischen
Dienststellen beizufügen.
5.3
Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwen-
dungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zu-
wendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und
alle Ausgaben enthalten. Soweit der Zuwendungsemp-
fänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach
§ 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne
Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
Bei einzeln veranschlagten Projekten ergibt sich der
zahlenmäßige Nachweis aus der Haushaltsrechnung.
Bei nicht einzeln veranschlagten Projekten wird der
zahlenmäßige Nachweis durch eine (maschinell aus der
Buchführung abgeleitete) Nebenrechnung erbracht, die
in den Büchern des Zuwendungsempfängers gespei-
chert bleibt. Die in die Nebenrechnung aufgenommenen
Buchungssätze müssen einen Hinweis auf die Haushalts-
stelle enthalten, unter der die Belege gesammelt wor-
den sind.
5.5
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Jahres
nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens je-
doch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums
der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Wird der zahlen-
mäßige Nachweis bei einzeln veranschlagten Projekten
aus der Haushaltsrechnung erbracht, ist der Verwen-
dungsnachweis spätestens einen Monat nach Vorlie-
gen der Haushaltsrechnung der Bewilligungsbehörde
vorzulegen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum
Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist binnen sechs
Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in
diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis
zu führen. Dies gilt nicht, wenn der Zuwendungszweck
innerhalb von drei Jahren erreicht wird.
6.
Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht
und einem zahlenmäßigen Nachweis. Für den zahlen-
mäßigen Nachweis gilt Nr. 5.3 entsprechend. Sofern
die Haushaltsrechnung noch nicht aufgestellt ist, ist ein
entsprechender Nachweis aus der Buchführung abzu-
leiten.
5.6
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zu-
wendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, muss er
die Weitergabe davon abhängig machen, dass die emp-
fangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Ver-
wendungsnachweise mit Belegen entsprechend den
ANBest-P erbringen. Ist die empfangende Stelle eine
Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss von Ge-
bietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts, so sind die Nachweise
nach den Nrn. 5.1 bis 5.5 zu erbringen. Diese Nach-
weise sind dem Verwendungsnachweis nach Nr. 5.1
beizufügen.
Prüfung der Verwendung
6.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege
und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie
die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhe-
bungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu
lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforder-
lichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen
Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 5.6 sind
diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten
gegenüber auszubedingen.
6.2
Unterhält der Zuwendungsempfängers eine eigene Prü-
fungseinrichtung, so ist von dieser der Verwendungs-
nachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter An-
gabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Dies gilt nicht
bei einer Festbetragsfinanzierung.
6.3
Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern
zu prüfen (§ 91 LHO).
6.
Prüfung der Verwendung
7.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
7.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungs-
bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haus-
haltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen
oder sonst unwirksam wird.
7.2
Nr. 7.1 gilt insbesondere, wenn
7.2.1
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollstän-
dige Angaben erwirkt worden ist,
7.2.2
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vor-
gesehenen Zweck verwendet wird oder
7.2.3
eine auflösende Bedingung eingetreten ist.
7.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann
auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungs-
empfänger
7.3.1
die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung
zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet
oder
7.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetz-
ten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschrie-
benen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig
vorlegt, oder Mitteilungspflichten (Nr. 4) nicht
rechtzeitig nachkommt.
7.4
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49 a
Abs. 3 VwVfG mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins- satz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jährlich zu verzinsen.
7.5
Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Aus-
zahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ver-
wendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht
zurückgenommen oder widerrufen, so können für die
Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden
Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich
verlangt werden (§ 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Entsprech-
endes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen
wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzu-
setzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1
liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei
Monaten verbraucht werden.
7.6
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Zuwendungs-
zweck nicht zu ereichen ist, so kann der Zuwendungs-
bescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.